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Begriff Seelsorge

Seelsorgeeinheit

Kanonistik

Der Amtbegriff in der katholischen Kirche

 

In den Allgemeinen Normen hält der universalkirchliche Gesetzgeber grundsätzliche Aussagen fest, die darum auf die übrigen Canones im CIC angewandt werden müssen. Da der Gesetzgeber in den cann. 145 – 196 i. V. m. den cann. 113 – 123 und 129 – 144 verfassungsrechtliche Aussagen macht, müssen diese Canones auf der konkreten verfassungsrechtlichen Ebene somit vom Gesetzgeber appliziert und auch von den übrigen Kanonisten berücksichtigt werden.

 

Reflexion zu den Vorgaben des Gesetzgebers in can. 145

In can. 145 § 1 schreibt der Gesetzgeber: Das kirchliche Amt ist jedweder Aufgabenkreis, der durch göttliche und / oder kirchliche Anordnung auf Dauer eingerichtet ist und als geistlicher Zweck / im Hinblick auf einen geistlichen Zweck auszuüben ist. (Officium ecclesiasticum est quodlibet munus ordinatione sive divina sive ecclesiastica stabiliter constitutum in finem spiritualem exercendum.)

Geht man vom indikativisch verwendeten Hilfsverb esse aus, will der Gesetzgeber eine Definition geben, die bei näherer methodologischer Betrachtung jedoch nicht vorzuliegen scheint.

Der Gesetzgeber begreift das officium ecclesiasticum als einen Aufgabenkreis (munus). Dessen Pflichten und Rechte, mit denen immer Befugnisse (facultas) aus der potestas regiminis seu iurisdictionis und / oder potestas ordinis verbunden sein können und somit immer auf spezifische Aufgaben bezogen sind, bestimmt der Gesetzgeber in allgemeiner Weise, und zwar unter den Aspekten

  • Zugehörigkeit zu der jeweiligen verfassungsrechtlichen Ebene in der Katholischen Kirche (quodlibet), so dass ein Aufgabenkreis immer in Bezug zu einer Körperschaft zu sehen ist,
  • Qualifizierung der einzelnen Aufgaben im Aufgabenkreis als göttliches und / oder kirchliches Recht (ordinatione sive divina sive ecclesiastica),
  • Dauerhaftigkeit, in der dieser Aufgabenkreis besteht (stabiliter constitutum), demnach aber auch geändert werden kann, und
  • Ziel, auf das hin die einzelnen Aufgaben dieses Aufgabenkreises mit den ggf. entsprechenden Befugnissen ausgeübt werden sollen (in finem spiritualem exercendum), sei es als geistlicher Zweck, sei es im Hinblick auf einen geistlichen Zweck. Beide Übersetzungen des Präpositionalausdrucks in finem spiritualem sind grammatikalisch möglich.

Betrachtet man diese Überlegungen, könnte sich bereits jetzt die Frage erheben, ob es dem Gesetzgeber in can. 145 § 1 nicht eher um die Bestimmung des munus eines officium ecclesiasticum geht als um eine Definition des officium ecclesiasticum selbst, das streng genommen in dieser Rechtsbestimmung als Subjekt fehlen könnte.

Reflektiert man diese Vorgaben des Gesetzgebers weiter, so hat er es in seiner vermeintlichen Definition versäumt anzu­ge­ben, wem gegenüber die in § 1 ins Auge gefassten Aufgaben dieses Aufgabenkreises mit den ggf. entsprechenden Befugnissen wahrzunehmen sind, so dass ergänzt werden muss: den in einer Körperschaft lebenden Christgläubigen gegenüber, für die ein kirchliches Amt eingerichtet und errichtet wird, von dessen Einrichtung und Errichtung der Gesetzgeber in can. 148, TS 1 schreibt. Folglich fehlt in can. 145 § 1 einerseits der Hinweis auf die mit diesem Canon untrennbar verbundenen cann. 113 – 123, mit denen freilich nicht nur can. 145 in Verbindung zu sehen ist, sondern alle mit can. 145 eingeleiteten cann. 146 – 196. Andererseits fehlt die Benennung des can. 148, TS 1  i. V. m. can. 145 § 1, denn ein Amt ist immer im Hinblick auf eine Körperschaft einzurichten und zu errichten, d. h. zu konzipieren (einrichten) und in Existenz zu setzen (errichten).

Ferner hat der Gesetzgeber nicht benannt, vom wem diese Aufgaben erfüllt werden sollen, nämlich von den Amtsträgern, und unter wessen Leitung, nämlich von demjenigen, der die eine Leitende Stelle im betreffenden Amt (officium ecclesiasticum) inne hat.

Der Gesetzestext in can. 145 § 1 ist auch unter diesen zuletzt genannten drei Merk­malen (wem gegenüber, von wem und unter wessen Leitung) defizitär, die sich aus dem logischen Kriterium notwendige Sinnergänzung ergeben.

Aus analytisch-synthetischer Sicht fehlt der Hinweis auf can. 148, TS 1.

 

In can. 145 § 2 fährt der Gesetzgeber fort: Pflichten und Rechte, die den einzelnen kirchlichen Stellen eigen sind, werden durch das Recht selbst bestimmt, durch das eine Stelle eingerichtet wird, und / oder durch ein Dekret der zuständigen Autorität, durch das sie eingerichtet und zugleich übertragen wird. (Obligationes et iura singulis officiis ecclesiasticis propria definiuntur sive ipso iure quo officium constituitur, sive decreto auctoritatis competentis quo constituitur simul et confertur.)

Im Unterschied zu can. 145 § 1, in dem der Gesetzgeber auf sämtliche Aufgaben auf der betreffenden verfassungsrechtlichen Ebene abstellt, hebt er in § 2 auf die Pflichten und Rechte der einzelnen Amtsträger ab, die auf der jeweiligen verfassungsrechtlichen Ebene tätig sind. Diese Aufgaben eines Amtsträgers können im Gesetzbuch im Hinblick auf die jeweilige verfassungsrechtliche Ebene mit den entsprechenden Befugnissen festgehalten sein (sive ipso iure quo officium constituitur) und / oder in einer schriftlichen Erklärung, da sie im Gesetz nicht enthalten sind und somit durch deren Übertragung ergänzt oder erst geschaffen werden (sive decreto auctoritatis competentis quo constituitur simul et confertur). Man denke etwa an die in einer bischöflichen Kurie im Zuständigkeitsbereich der DBK übliche Stelle eines Referenten für das pastorale Personal. Der partikularrechtliche Gesetzgeber hat somit, bezogen auf die Pfarrei, die Möglichkeit, z. B. den Aufgabenkreis des Pfarrers zu kürzen oder zu erweitern oder die Stellen eines Gemeinde- oder Pastoralreferenten mit den spezifischen Aufgaben einzurichten, obwohl diese Stellen im Codex nicht vorgesehen sind.

Um der Klarheit willen soll erneut darauf hingewiesen werden, dass der Aufgabenkreis in § 1 alle Pflichten und Rechte sowie Befugnisse aus beiden potestates umfasst, die durch sämtliche Amtsträger ausgeübt werden, während in § 2 nur die Pflichten und Rechte eines einzelnen Amtsträgers im Blick sind und die ggf. erforderlichen Befugnisse auch hier nur implizit erwähnt sind.

Durch die bereits von gesetzgeberischer Seite aus vorgenommene sprachliche Unterscheidung das eine Amt – die vielen Stellen in ihm wird der jeweilige Kasus verständlich, in dem der Gesetzgeber vom officium ecclesiasticum schreibt.

Ferner kann nachvollzogen werden, dass das officium ecclesiasticum in can. 145 § 1 nicht mit dem munus gleichzusetzen ist, denn in einem Aufgabenkreis können keine Stellen eingerichtet werden. Dies ist nur in einem Rechtsinstitut möglich, wie das Amt eines darstellt, mit dem auf der einen Seite dieser Aufgabenkreis und auf der anderen Seite Stellen verbunden sind, die wiederum als ein Rechtsinstitut zu verstehen sind. Die Finalität dieses Rechtsinstituts Amt und damit auch des Rechtsinstituts Stelle ist durch den finis spiritualis vorgegeben, der dem Aufgabenkreis des Amts zu entnehmen ist, vgl. E. M. Morein, Officium, insbesondere 43-96; was die Konsequenzen hinsichtlich des Gesetzestextes in can. 145 betrifft, vgl. ebd. 193-294.

 

In meiner Dissertationsarbeit habe ich einen interdisziplinären Dialog geführt, wie dieser in der Theologie üblich ist. Auf diese Weise ist eine komparative Methode angewandt worden, indem zum einen dargestellt wurde, was im Allgemeinen Verwaltungsrecht als juristischer Disziplin an den Universitäten der Bundesrepublik Deutschland über das Amt gelehrt wird, um zum anderen die Aussagen des kirchlichen Gesetzgebers mit dem so Erhobenen zu vergleichen und weiter zu entwickeln, zumal dieser Teil des Allgemeinen Verwaltungsrechts als ein in dieser Weise nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland gelehrter gilt und somit Allgemeingültigkeit beansprucht, was wiederum für ein universal-kirchliches Gesetz von Bedeutung ist.

Zum Schluss dieses ersten Gedankens sei der Hinweis erlaubt, dass das Verwal­tungs­recht in ein Allgemeines und Konkretes Verwaltungsrecht eingeteilt wird, so dass im Allgemeinen Verwaltungsrecht grundlegende Aussagen gemacht werden, die auf das Konkrete Verwaltungsrecht angewandt werden. Genau von dieser Aufteilung geht auch der kirchliche Gesetzgeber aus, wenn er in den Allgemeinen Normen Prinzipielles über das Amt verfasst und insbesondere im Buch II des CIC über die konkreten Ämter schreibt, unter denen das Papst-, Bischofs- und Pfarramt besonders zu beachten sind, da die Katholische Kirche insbesondere durch die Körperschaften gegliedert wird, zu denen eines dieser Ämter gehört.

 

Das Amt aus verwaltungsrechtlicher Sicht

Wie in der deutschen Umgangssprache so wird der Amtbegriff auch im Allgemeinen Verwaltungsrecht äquivok verwendet. Dennoch kann nach eingehender Analyse der juristischen Literatur festgehalten werden, dass das Amt ein Rechtsinstitut ist, das formal durch verschiedene Merkmale und eine Finalität bestimmt ist. Diese Finalität ist durch die Aufgaben im Aufgabenkreis des Amts vorgegeben und bestimmt. Die juristischen Merkmale des Amts sind:

  • Hinordnung des Amts auf die eingerichtete und errichtete Juristische Person bzw. Körperschaft, die durch ihre Errichtung Rechtspersönlichkeit erhält,
  • Einrichtung und Errichtung des Amts, sobald einesteils die Körperschaft eingerichtet und errichtet ist und sobald andernteils auch die Aufgaben vom Gesetzgeber als Pflichtaufgaben i. V. m. den entsprechenden Befugnissen vorgegeben sind, die den Mitgliedern der Körperschaft gegenüber ausgeübt werden müssen.
  • Fernerhin gehört zu einer Einrichtung des Amts, dass die Stellen in ihm eingerichtet werden, die an geeignete Stelleninhaber bzw. Amtsträger ab Errichtung des Amts übertragen werden müssen, damit diese die Aufgaben den Mitgliedern der Körperschaft gegenüber ausüben.

Innerhalb der Stellen muss fundamental unterschieden werden zwischen der einen Leitenden Stelle im Amt und den vielen Nicht-Leitenden Stellen in ihm, mit denen aber sehr wohl Leitungskompetenzen, auch in unterschiedlichem Maße, verbunden sein können. Die Stellen stehen folglich in einer Stellenhierarchie zueinander und begründen die jeweilige Rechtsstellung eines Stelleninhabers.

Der Inhaber der Leitenden Stelle im Amt hat eo ipso die Aufgabe, das Amt zu leiten. Er ist somit Dienstvorgesetzter seiner Mitarbeiter. Nach dem juristischen Denken obliegen ihm aber auch die Pflichten des Repräsentationsorgans, d. h. er soll die Körperschaft rechtlich und sozial vertreten.

Selbstredend werden die Inhaber einer Stelle nach bestimmten Kriterien vom Verwaltungsträger, d. h. von der Körperschaft als Rechtsperson und damit auch als Anstellungsträger entlohnt.

Graphisch lassen sich diese Gedanken wie folgt darstellen:

 

 

 

Rechtssprachliche Kriterien für die Rechtsinstitute Amt und Stelle aus verwaltungsrechtlicher Sicht

Nach diesen grundsätzlichen Unterscheidungen zwischen Körperschaft, Amt, Aufgabenkreis im Amt und Stelle im Amt (mit den fundamentalen Differenzierungen im Stellenbegriff) können aus verwaltungsrechtlicher Sicht rechtssprachliche Kriterien benannt werden, um begründet von einem Ämter- bzw. Stellenrecht sprechen zu können. Diese Kriterien gehören zur rechtssprachlichen Methode, an der bereits K. Mörsdorf interessiert war und die innerhalb der Kanonistik leider immer noch nicht beachtet wird. Dabei gehört doch gerade die Rechtssprache zu den wesentlichen Instrumentarien auch des Gesetzgebers, der unter Beachtung sonstiger theologisch­fundamentaler Erkenntnisse in Rechtssprache das Wesen der Kirche im Gesetzbuch beschreibt.

Rechtssprachliche Kriterien für das Ämterrecht:

  • Ein Amt steht immer in Bezug zu einer Körperschaft, die vom Inhaber des Repräsentationsorgans sozial und rechtlich vertreten wird.
  • Das Amt muss im Hinblick auf diese eingerichtet
  • und schließlich errichtet, d. h. existent gemacht werden.
  • Während seines Bestehens kann ein Amt geändert werden, indem entweder der Aufgabenkreis geändert wird oder wesentliche Stellen in nennenswerter Weise geändert werden.
  • Ein Amt besteht so lange, d. h. wird so lange nicht aufgehoben, so lange die Körperschaft nicht aufgehoben wird.
  • Für die Leitung des Amts ist der Inhaber der Leitenden Stelle verantwortlich. Aufgrund dieser Rechtsstellung hat er u. a. das Recht und die Pflicht, darauf zu achten, dass die Amtsaufgaben vollständig und gut von seinen Mitarbeitern ausgeübt werden.
  • Die Finalität, in der das Rechtsinstitut Amt steht, ist durch die gesamten Amtsaufgaben vorgegeben, die im Hinblick auf die Körperschaft z. T. mit entsprechenden Befugnissen zu erfüllen sind.

Rechtssprachliche Kriterien für das Stellenrecht:

  • Auch eine Stelle muss eingerichtet werden,
  • und zwar in einem Amt, so dass dieses Rechtsinstitut Stelle auf das Rechtsinstitut Amt bezogen ist, während das Rechtsinstitut Amt im Hinblick auf das Rechtsinstitut Körperschaft einzurichten ist. Die Bezugsgrößen für das Amt bzw. für die Stelle sind somit jeweils andere.
  • Schließlich muss eine Stelle übertragen und / oder angenommen werden. Nimmt sie jemand an, hat er das Recht und ist er verpflichtet, die mit seiner Stelle verbunden Aufgaben aus dem Aufgabenkreis des Amts auszuüben.
  • Jemand kann seiner Stelle aber auch verlustig gehen, d. h. seiner Stelle aus einem bestimmten Grunde enthoben werden oder sie aus einem bestimmten Grund verlieren.
  • An die Übertragung einer Stelle und folglich an die Ausübung dieser mit der Stelle verbundenen Aufgaben und evtl. Befugnissen kann auch eine bestimmte Voraussetzung geknüpft sein, z. B. eine fachliche Qualifikation. Eine solch explizite Erwähnung i. V. m. dem Rechtsinstitut Amt ist nicht möglich.
  • Haushaltsrechtliche Aspekte können immer wieder im Zusammenhang mit einer Stelle eine Rolle spielen, nie aber mit einem Amt.
  • Im Gegensatz zur Dauer eines Amts, das so lange besteht, so lange die Körperschaft nicht aufgehoben wird, kann die Existenz einer Stelle etwa aus haushaltsrechtlichen Gründen von kurzer Dauer sein.
  • Schließlich kann für den Stelleninhaber mit seiner Stelle ein sozialer Status oder eine bestimmte Rolle verbunden sein. Weder die Inhaberschaft einer Stelle noch das Rollendenken ist mit dem Rechtsinstitut Amt vereinbar.
  • Die Finalität, in der die Stelle zu sehen ist, ist allein durch die Aufgaben mit den etwaigen zugehörigen Befugnissen bestimmt, die im Aufgabenkreis der Stelle festgehalten und vom betreffenden Inhaber zu erfüllen sind.

 

Relevanz dieser Erkenntnisse insbesondere für die Bestimmung des Begriffs officium ecclesiasticum

Liest man die cann. 145 – 196 vor dem  Hintergrund des vorstehenden Gedankens, ergibt sich unbestreitbar, dass der Begriff officium ecclesiasticum vom Gesetzgeber zweideutig verwendet wird.

In den cann. 145 § 1 und 148, TS 1 schreibt er vom kirchlichen Rechtsinstitut Amt, das er in diesen Rechtsbestimmungen nicht vollständig umschreibt oder gar definiert. Er unterscheidet nicht klar genug zwischen dem Amt und dessen Aufgabenkreis, der niemals, wohl aber ein Amt errichtet wird.

In den übrigen Canones fasst der Gesetzgeber die Stellen innerhalb der Kirche ins Auge, und zwar vornehmlich unter den Aspekten Übertragung (145 § 2 – 147 und 148, TS 2 – 183) und Verlust (184 – 196).

Der Begriff officium ecclesiasticum ist somit rechtssprachlich begründet mal mit Kirchenamt, mal mit kirchliche Stelle zu übersetzen, aufgrund derer jemand von einer kirchlichen Körperschaft als Rechtsperson auf der jeweiligen verfassungsrechtlichen Ebene angestellt ist und seine Aufgaben in finem spiritualem zu erfüllen hat, der in der missio Ecclesiae beruht, wie sich auch in der Auseinandersetzung mit dem Be­griff Seelsorge zeigen lässt, und auf die hin eine kirchliche Körperschaft eingerichtet und errichtet ist.

Die rechtssprachlichen Kriterien für das Ämter- und Stellenrecht können u. a. beim Lesen der cann. 515 – 552 angewandt werden, mit der Konsequenz, dass der Begriff paroecia nicht nur in der Bedeutung Pfarrei wiedergegeben werden kann, auch wenn dies die Übersetzer der lateinisch-deutschen Ausgabe Glauben machen wollen, die diesen bereits vorkonziliar verwendeten Be­griff ausschließlich in nachkonziliarem Licht lesen.

Vor diesem Hintergrund kann can. 526 § 1 anders gelesen werden, als er bis jetzt im Zuständigkeitsbereich der DBK gelesen wird, so dass die Gemeindeleitung bei Priestermangel anders gestaltet werden könnte (und müsste).

Stimmt man diesen Erkenntnissen und Gedanken zu, sind die beiden potestates, die potestas regiminis und / oder die potestas ordinis, immer nur auf die Ausübung bestimmter Amtsaufgaben bezogen, die im Aufgabenkreis von Seiten des Gesetzgebers festgehalten sind. Demnach gibt der Gesetzgeber an, zur Ausübung welcher z. B. pfarramtlichen Aufgaben eine bestimmte Stufe der Weihegewalt erforderlich ist, vgl. etwa can. 1003 §§ 1 und 2 i. V. m. can. 530, 3° oder can. 900 i. V. m. can. 530, 7° und im Gegensatz dazu can. 914 i. V. m. can. 528 § 1, in dem nicht gesagt ist, dass die Weihe zur Erteilung der Eucharistiekatechese erforderlich ist. Hieraus folgt zumindest, dass das Amt im theologisch-dogmatischen Sinne mit dem lateinischen Begriff ordo gleichzusetzen ist und sich immer nur auf die Ausübung bestimmter Amtsaufgaben bezieht. Inwiefern sich diese Erkenntnis und Formulierung mit der innerhalb der theologischen Dogmatik vertretenen Amtstheologie in Einklang bringen lassen, muss in einem theologisch-interdisziplinären Dialog geklärt werden.

In der Konsequenz einer solchen Diskussion ist die Frage zu stellen, ob der kirchliche Gesetzgeber in weiten Teilen des CIC ein Verfassungsrecht vorlegt. Wird dem zugestimmt, muss geklärt werden, inwiefern die in der theologischen Dogmatik vertretene Ekklesiologie verfassungsrechtliche Qualität hat und wie das Verhältnis zwischen dem kirchenrechtlichen Verfassungsrecht und der dogmatischen Ekklesiologie bestimmt werden kann. Dabei ist zu sehen, dass der Gesetzgeber ein universalkirchliches Gesetzbuch verbindlich vorlegt und dass es völlig unterschiedliche Ekklesiologien innerhalb der Dogmatik gibt, von denen nach meiner Kenntnis nicht eine Ekklesiologie verbindlich ist.

Geht man von den methodologisch bedingten kirchenrechtlichen Erkenntnissen aus, bestimmt sich der ekklesiologische Ort der beruflich in der Kirche tätigen Laien (Gemeinde- und Pastoralreferenten) so, dass sie nicht an den Aufgaben teilhaben, die die Kleriker vermeintlicher Weise durch die Weihe übertragen bekommen (innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der DBK wird seit der Würzburger Synode in dieser Weise gedacht und geschrieben). Vielmehr haben sie wie die Kleriker an den Aufgaben teil, die der Gesetzgeber im Aufgabenkreis eines Amts festgelegt hat und die von der zuständigen Autorität einem Laien oder einem Kleriker in Entsprechung zu seiner sa­kramentalen Disposition übertragen werden können.

Vom Ausüben der im Aufgabenkreis festgelegten Aufgaben ist die Leitung zu unterscheiden (von dieser Differenzierung ist bereits auf der Startseite die Rede gewesen und wird immer wieder zu reden sein). Nur der Inhaber der einen Leitenden Stelle im Amt ist dazu verpflichtet, das Amt zu leiten, d. h. darauf zu achten, dass die Inhaber der Nicht-Leitenden Stellen ihre Aufgaben sachgerecht und vollständig vollziehen. In diesem Duktus haben Laien Nicht-Leitende Stellen inne, mit denen Leitungskompetenzen verbunden sein können. Sie können nie mit der Gesamtleitung des Amts betraut werden.