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Die Rechtsfigur can.
526 § 1, auf deren Grundlage
Seelsorgeeinheiten oder Pfarreiverbünde gebildet werden Der Gesetzgeber legt in den cann. 515 552 verschiedene Modelle der sog. Gemeindeleitung vor, in denen u. a. der Umstand Priestermangel berücksichtigt ist. Diese verschiedenen Modelle müssen zunächst erkannt werden. Sodann sollen einige Bedeutungen des Begriffs paroecia dargestellt werden, die für die Gestaltung der Seelsorgeeinheit, Pfarreiverbünden, etc. wichtig sind. Vor diesem Hintergrund muss die Frage gestellt werden, wie die Seelsorgeeinheiten oder Pfarreiverbünde unter Berücksichtigung von can. 152 und can. 515 § 2 eingerichtet werden müssten, wozu unter der Überschrift Theoretisch mögliche Ausgestaltung der Rechtsfigur can. 526 § 1, TS 2 wichtige Prinzipien vorgelegt und schließlich ein klares Kriterium für die Anwendung von can. 526 § 1, TS 2 benannt werden soll. Die vorliegenden Gedanken zu can. 526 § 1, auf den alle Ausführungen in meiner Homepage hinauslaufen, um den Betroffenen eine kirchenrechtlich anders fundierte Hilfestellung geben zu können, können vertieft im Lehrbuch von R. Puza nachgelesen werden, das in Bälde in dritter Auflage erscheint. Anlass für diese Überlegungen Nicht nur etwa in Frankreich, sondern auch in Deutschland sehen sich die Diözesanbischöfe damit konfrontiert, dass immer weniger Priester in ihren Diözesen vorhanden sind. Aus diesem Grunde können sie dem Grundsatz nicht mehr folgen, dass eine Pfarrei von einem Priester als ihrem Pfarrer geleitet wird, wovon der Gesetzgeber in den cann. 515 552 als Grundmodell gemäß can. 519 ausgeht. Wer diese Canones jedoch liest, wird feststellen, dass der Gesetzgeber neben diesem Modell der sog. Gemeindeleitung sich sehr wohl auch andere Leitungsmodelle vorstellen kann. Sie drückt er in can. 517 § 1 aus, aber auch in can. 517 § 2 und in can. 526 § 1, TS 2. Während der Gesetzgeber die meisten Canones innerhalb der cann. 515 552 vor dem Hintergrund von can. 526 § 1, TS 1 bzw. can. 519 konzipiert hat, hat er bei der Konzeption der Rechtsfigur can. 517 § 1 an die Übertragung vieler dieser Canones in diese nachkonziliare und damit neue Rechtsfigur gedacht, vgl. die cann. 542 544. Eine derartige Übertragung fehlt für die Rechtsfigur can. 517 § 2 völlig und für die Rechtsfigur can. 526 § 1, TS 2 weitgehend. Zunächst gilt es angesichts dieses Befundes festzuhalten, dass can. 526 § 1, TS 2 eines der möglichen Leitungsmodelle für die sog. Gemeindeleitung bei Priestermangel ist. Manche Diözesanbischöfe im Zuständigkeitsbereich der DBK haben dieses Modell in ihren Diözesen aufgrund des Priestermangels angewandt, um für die Leitung der Gemeinden durch Priester Sorge tragen zu können. Sie haben dies in der Weise getan, dass sie einem Priester mehrere Pfarreien, d. h. Leitende Stellen in den verschiedenen Pfarrämtern übertrugen, so dass dieser eine Priester mehrfach Pfarrer wurde. Aber geht es in can. 526 § 1 tatsächlich um die Leitung einer Pfarrei oder mehrerer Pfarreien? Geht es tatsächlich auch um die Übertragung von Pfarreien? Verschiedene Bedeutungen des Begriffs paroecia Die Rechtsbestimmung in can. 526 § 1, TS 1 lautet parochus unius paroeciae tantum curam paroecialem habeat; in TS 2 hält der Gesetzgeber fest ob penuriam tamen sacerdotum aut alia adiuncta, plurium vicinarum paroeciarum cura eidem parocho concredi potest. Wenn man das Substantiv cura in diesen Teilsätzen mit Leitung übersetzt, wie es nach dem Wörterbuch zum Codex Iuris Canonici von R. Köstler möglich ist, könnte man sehr wohl meinen, dem Gesetzgeber ginge es um die Gemeindeleitung. Hierin könnte man sich durch die Übersetzung des Begriffs paroecia in der lateinisch-deutschen Ausgabe des CIC mit Gemeinde bestärkt sehen, denn auch in den übrigen Canones der cann. 515 552 wird der Begriff paroecia mit Pfarrei oder Gemeinde übersetzt. Zwar verleitet der Gesetzgeber in can. 515 § 1 zu einer solchen Auffassung, in dem er den Begriff paroecia scheinbar definiert. Wer diese Auffassung jedoch vertritt, verkennt, dass der Begriff paroecia bereits im früheren CIC vorkommt und dass can. 515 nachkonziliar ist, so dass der Begriff paroecia in den Canones, in denen altes Recht vor dem Hintergrund des Zweiten Vatikanums lediglich modifiziert ist, nicht die Bedeutung Pfarrei oder Gemeinde haben kann. Dies ist in dem zu besprechenden can. 526 § 1 der Fall, ohne dass der Vorläufer dieser Rechtsbestimmung, nämlich *can. 460 § 1, in diesem Rahmen näher betrachtet werden kann. Vor verwaltungsrechtlichem Hintergrund konnten innerhalb der cann. 145 196 rechtssprachliche Kriterien für das Ämter- und Stellenrecht bestimmt werden. Ein rechtssprachliches Kriterium für das Ämterrecht ist der Begriff Leitung. Folglich muss der Gesetzgeber can. 526 § 1 so verstehen, dass es ihm nicht um die sog. Gemeindeleitung, sondern um die Pfarramtsleitung geht, d. h. also um die Leitung des Rechtsinstituts Pfarramt, das im Hinblick auf die Körperschaft Pfarrei eingerichtet und errichtet ist, und für dessen Einrichtung sowohl der Aufgabenkreis in diesem Pfarramt von Seiten des Gesetzgebers festgelegt ist, als auch die Stellen in diesem Pfarramt eingerichtet sind, die ab der Errichtung des Pfarramts an geeignete Stelleninhaber zu vergeben sind, damit die Pfarramtsaufgaben den Mitgliedern der Körperschaft Pfarrei gegenüber ausgeübt werden können, und so weit möglich, mit ihnen zusammen. Wie in can. 519, TS 1 kann der Begriff paroecia aber auch die Bedeutung Leitende Stelle im Pfarramt annehmen, denn nur eine Stelle kann übertragen werden (eines der stellenrechtlichen Kriterien, wie unter dem Link Kirchenamt dargestellt wurde). In Entsprechung zur vielfältigen,
rechtssprachlich begründeten Bedeutung des Begriffs paroecia
kann auch das Adjektiv paroecialis mehrere
Realitäten bezeichnen. Vor diesem Hintergrund liest sich can. 526
§ 1 wie folgt: Ein Pfarrer soll die der Leitenden Stelle
im Pfarramt entsprechende (paroecialis) Leitung nur eines
einzigen Pfarramts haben (TS 1); wegen des
Priestermangels jedoch oder anderer Umstände kann ein
und demselben Pfarrer die Leitung mehrerer benachbarter
Pfarrämter übertragen werden (TS 2). Die einzuhaltende Kompatibilität der
Stellen Aufgrund der Anführungszeichen in der Übersetzung von can. 526 § 1, TS 2 ist deutlich, dass das Adjektiv vicinus nicht im lokalen Sinne verstanden werden kann. So ist dieses Adjektiv entwicklungsgeschichtlich auch nicht vom Gesetzgeber begriffen worden. Vielmehr will der Gesetzgeber mit ihm auf die Kompatibilität der Stellen abheben, wie J. Cleve in seiner Dissertation Inkompatibilität und Kumulationsverbot. Eine Untersuchung zu c. 152 CIC/1983, Frankfurt a. M., etc. 1998 aufzeigen konnte. Aus diesem Grunde muss das Adjektiv vicinus
mit geändert übersetzt werden. Dem
Gesetzgeber geht es in can. 526 § 1, TS 2
folglich um die Leitung mehrerer geänderter
Pfarrämter. Diese Änderung der Pfarrämter hat sein rechtliches Fundament einerseits in can. 515 § 2, denn der Gesetzgeber spricht in ihm aufgrund der körperschafts- wie ämterrechtlich signifikanten Verben errichten (errigere), aufheben (supprimere) und verändern (innovare) nicht nur von der Körperschaft Pfarrei, sondern auch vom Rechtsinstitut Pfarramt. Andererseits hält der Gesetzgeber in can. 152 fest, dass niemandem mehrere inkompatible (d. h. miteinander unvereinbare) Stellen übertragen werden dürfen, weil sie von einem Stelleninhaber allein nicht zugleich wahrgenommen werden können, was aber bei Verkennung dieser rechtlichen Erhebungen zu can. 526 § 1, TS 2 im Zuständigkeitsbereich der DBK von den Mehrfachpfarrern verlangt wird, weil die jeweiligen Pfarrämter im Rahmen der Bildung der Seelsorgeeinheiten oder Pfarreiverbünde nicht geändert wurden. Anders und vorsichtiger formuliert muss die Frage gestellt werden, ob die Diözesanbischöfe, die can. 526 § 1, TS 2 angewandt haben, can. 515 § 2 i. V. m. can. 152 berücksichtigt haben. Freilich könnte der
partikularrechtliche Gesetzgeber die jeweiligen
Pfarrämter in der Weise ändern, dass er den Aufgabenkreis
des betreffenden Pfarramts ändert. Dies hat der
universalkirchliche Gesetzgeber bei der Übertragung des
Grundmodells der Pfarramtsleitung in die Rechtsfigur can.
517 § 1 aber nicht getan, vgl. die cann. 542
544. Will man dem universalkirchlichen
Gesetzgeber in der Anwendung der Übertragung des
Grundmodells auf can. 517 § 1 folgen, was ich tun
möchte, muss auch der partikularrechtliche Gesetzgeber
im Hinblick auf die Anwendung von can. 526 § 1, TS 2 an
die Leitende Stelle im betreffenden Pfarramt denken und
durch Änderungen dieser Leitenden Stelle das Pfarramt
ändern, denn in der Rechtsfigur can. 517 §
1 will der universalkirchliche Gesetzgeber
die eine Leitende Stelle im Pfarramt (oder die Leitenden
Stellen in den jeweiligen Pfarrämtern der
Einfachheit wegen soll im Folgenden nur von einer
Leitenden Stelle im Pfarramt die Rede sein) zu
ungeteilter Hand (insolidum) mehreren Priestern
zugleich übertragen wissen, so dass diese für die
meisten Aufgabenbereiche im Aufgabenkreis des Pfarramts zu
ungeteilter Hand Verantwortung tragen. Hierdurch weicht der Gesetzgeber
exemplarisch für andere Kanonisten und Gesetzgeber von
der Regel ab, die er im Grundmodell vorgibt,
dass die eine Leitende Stelle im Pfarramt einem
einzigen Priester übertragen werden soll, wodurch
dieser eine Priester Pfarrer wird. Der partikularrechtliche
Gesetzgeber wird unter Berufung auf can. 152 i. V. m.
can. 515 § 2 in Zeiten des größer werdenden
Priestermangels bei der Anwendung von can. 526 § 1, TS 2
aber genau umgekehrt vorgehen und die betreffenden
Pfarrämter dadurch ändern müssen, dass er die Leitende
Stelle im Pfarramt teilt, sie also zu
geteilter Hand einem Priester als Pfarrer
überträgt, wenn der Begriff Pfarrer überhaupt
noch angebracht zu sein scheint. Einem anderen
Stelleninhaber, der nicht Priester ist, verleiht er
zugleich den jeweiligen anderen Teil der einen nun geteilten
Leitenden Stelle im Pfarramt. Da der universalkirchliche Gesetzgeber in
can. 526 § 1, TS 2 mehrere Pfarrämter im Blick hat,
werden zumindest ein und demselben Priester mehrere
geteilte Leitende Stellen in ebenso
vielen Pfarrämtern übertragen werden müssen. Dabei
muss es nicht sein, dass einem nichtpriesterlichen
Stelleninhaber die anderen geteilte Leitende
Stelle in den betreffenden Pfarrämtern zugleich
verliehen werden. Bevor jedoch über eine konkrete, wenn
auch theoretische Ausgestaltung der Rechtsfigur can.
526 § 1, TS 2 nachgedacht wird, soll einesteils das Prinzip
klar und deutlich erneut benannt sein. Es geht
bei der Änderung des Pfarramts in can. 526 § 1 um die
Teilung der einen Leitenden Stelle im Pfarramt. Somit
wird zumindest zwei Stelleninhabern zu geteilter Hand die
eine, nun geteilte Leitende Stelle im Pfarramt
übertragen. Beide sind kraft dieser Änderung des
Pfarramts und d. h. kraft dieser
Stellenverleihung nicht für dieselben Aufgabenbereiche
im Aufgabenkreis des Pfarramts leitend zuständig. Dem
Priester unter diesen Stelleninhabern werden mehrere geteilte
Leitende Stelle übertragen. Dadurch, dass er keine
x-fache Verantwortung mehr für alle ungeteilten
Leitenden Stellen in den betreffenden Pfarrämtern
trägt, ist die Kompatibilität der Leitenden Stellen
gemäß can. 152 gewährleistet und can. 515 § 2
angewandt. Andernteils muss die fundamentale
Unterscheidung in Erinnerung gerufen werden, dass
Aufgaben, für die jemand kraft Stellenverleihung
zuständig ist, von dem Stelleninhaber wahrgenommen
werden können und / oder geleitet werden müssen,
vgl. bereits den Link Kirchenamt. Theoretisch mögliche Ausgestaltung der
Rechtsfigur can. 526 § 1, TS 2 Theoretisch könnte die Verleihung der
geteilten Leitenden Stellen so aussehen, dass nur zwei
Stelleninhaber zur Verfügung stehen, ein Priester und
ein Laie, z. B. eine Pastoralreferentin. Wenn man
sich jedoch vorstellt, dass es sich hier nicht um zwei
oder drei, sondern vielleicht um zehn Pfarreien handelt,
deren Pfarrämter zu geteilter Hand geleitet werden
müssen, läge mit dieser Verteilung der geteilten
Leitenden Stellen auf zwei Personen nicht wirklich eine
Lösung des Problems Umgang mit dem Priestermangel vor.
Aus diesem Grunde muss klar und deutlich
das Kriterium benannt werden, nach dem diese Teilung der
Leitenden Stelle im Pfarramt geschehen kann. Zugleich soll innerhalb des
Priestermangels von einem personellen Idealfall
ausgegangen werden, dass ein Priester zehn geteilte
Leitende Stellen in den Pfarrämtern erhält und dass
zehn weitere Personen (Laien oder Diakone) da sind, die
die Funktionen der Residenzpflicht gemäß can. 533 § 1
ausüben, je einer von ihnen in einer Pfarrei. Jeder von diesen zehn
Nichtpriestern erhält zum einen die andere
geteilte Leitende Stelle in dem Pfarramt, das für die
Pfarrei errichtet ist, in der er die Funktionen der
Residenzpflicht ausübt, und kooperiert zum anderen
in den Aufgabenbereichen mit dem Pfarrer vor Ort, die ihm
kraft geteilter Leitender Stelle zur Leitung
übertragen sind. Stellenrechtlich heißt das, dass
dem einen Mehrfachpfarrer zehn geteilte Leitende Stellen
verliehen sind. Ein Nichtpriester hingegen erhält zwei
ungleiche Stellen, nämlich die andere geteilte Leitende
Stelle in dem einen Pfarramt und zugleich eine
Nicht-Leitende Stelle im selben Pfarramt, kraft derer er
mit dem Pfarrer in den Aufgabenbereichen kooperiert, für
die dieser zehnfach leitend zuständig ist.
Welcher prozentualer Arbeitsaufwand etwa mit den
jeweiligen Stellen für den Priester bzw. Nichtpriester
verbunden ist, kann in diesem theoretischen Kontext
vernachlässigt werden. Mit dieser Konzeption Übertragung
einer geteilten Leitenden Stelle und einer Nichtleitenden
Stelle in ein und demselben Pfarramt an Nichtpriester sind
die Laien oder Diakone nicht Pfarrer, wohl aber haben sie
eine Rechtsstellung im Pfarramt inne, aufgrund derer sie
nicht nur Mitarbeiter des Pfarrers sind, sondern auch
seine Kollegen. Sie sind Mitarbeiter des Pfarrers in den
Aufgabenbereichen, in denen der Pfarrer zu geteilter
Hand Inhaber der Leitenden Stelle im Pfarramt ist,
und sie sind Kollegen in den Aufgabenbereichen des
Aufgabenkreises des einen Pfarramts, die ihnen zu
geteilter Hand übertragen sind. Der Pfarrer hat
ihnen gegenüber in diesen ihm nicht übertragenen
Aufgabenbereichen kraft geteilter Leitender Stelle
im Pfarramt also keine Weisungsbefugnis. Dadurch dass die
Nichtpriester alle Funktionen der Residenzpflicht
ausüben, übernehmen sie viele Funktionen, die im
Grundmodell der Pfarramtsleitung mit einem Pfarrer
verbunden wurden und seit Jahrhunderten verbunden sind. Inwiefern es sinnvoll ist, im Hinblick auf
den Priester überhaupt noch von einem Pfarrer zu
sprechen, der gemäß can. 519, TS 1 dadurch bestimmt
ist, dass ihm die eine ungeteilte Leitende Stelle
im Pfarramt übertragen ist und damit auch alle
Funktionen zur Wahrnehmung anvertraut sind, die mit der
Residenzpflicht verbunden sind, muss in einem anderen
Kontext gefragt werden. Der universalkirchliche
Gesetzgeber verwendet den lateinischen Begriff parochus
de lege lata in can. 526 § 1, TS 2. Bei dieser Konzeption der Leitenden
Stellen in den jeweiligen Pfarrämtern ist auch an die Rechtsfigur
can. 517 § 2 gedacht, in der
ein Priester nur noch den Aufgabenbereich cura
pastoralis (ordinaria) leitet. Es liegt somit keine
Doppelung in der Konzeption dieser beiden Rechtsfiguren
vor. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in
dieser ultima ratio, die die Rechtsfigur can. 517 § 2
darstellt, noch mehr Pfarreien mit ihren Pfarrämtern
im Blick hat als in can. 526 § 1, TS 2. Die Teilung der
Leitenden Stelle im Pfarramt und damit die Änderung des
jeweiligen Pfarramts auf der Grundlage des can. 515 § 2
i. V. m. dem can. 152 ist hier einerseits formal ebenso
und andererseits material in anderer Weise vorzunehmen,
wenn beide Rechtsfiguren keine Doubletten sein sollen. Das Kriterium für die Teilung der
einen Leitenden Stelle im Pfarramt in der Rechtsfigur can.
526 § 1, TS 2 Während der Beschäftigung mit dem
Begriff Seelsorge wurden verschiedene
Kategorien im Aufgabenkreis eines kirchlichen Amts
erkannt. In dem Begriff finis spiritualis
fasst der Gesetzgeber alle apostolischen Werke
zusammen, in dem Begriff finis non
spiritualis all jene Aufgaben bzw.
Aufgabenbereiche, die der Wahrnehmung der apostolischen
Werke im Hinblick auf die Sendung der Kirche dienen. Folglich könnte ein präzises Kriterium
für die Teilung der einen Leitenden Stelle im Pfarramt
dieser finis sein. Den finis spiritualis muss
aufgrund der Vorgaben des Gesetzgebers in can. 517 § 2
ein Priester leiten, da in ihm auch der Aufgabenbereich cura
pastoralis (ordinaria) enthalten ist, und zwar unter
Einschluss der Kooperation mit einem Laien oder Diakon in
diesem Aufgabenbereich. Den finis non spiritualis
könnte ein nichtpriesterlicher Stelleninhaber zu
geteilter Hand leiten und in ihm auch die Aufgaben
selber ausüben, zumal für die Ausübung nicht
einer einzigen Aufgabe in diesem Aufgabenbereich die
Diakon- oder Priesterweihe vonnöten ist. Die Residenzpflicht und die mit ihr
verbundenen Funktionen nimmt innerhalb dieser Konzeption
der Stelleninhaber wahr, der die Aufgaben des finis non
spiritualis wahrnimmt und dessen Aufgabenbereiche leitet.
Eine enge Kooperation des Pfarrers mit der vor Ort
lebenden und / oder vor Ort arbeitenden Ansprechperson
ist im Aufgabenbereich caritas ebenso geboten wie
im Aufgabenbereich Seelsorge, denn allein diese
Ansprechperson ist der natürliche und situationsgegebene
Ansprechpartner für die Gemeindemitglieder. Folgt man dieser theoretisch möglichen
Teilung der Leitenden Stelle im Pfarramt, und steht diese
dem Gesetzgeber in can. 526 § 1, TS 2 vor dem
Hintergrund von can. 152 vor Augen, ist für ihn der Begriff
Pfarrer entgegen der Definition in can.
519, TS 1 zumindest durch die Leitung der
Pfarramtsaufgaben bestimmt, die unter der Kategorie finis
spiritualis subsumiert werden, d. h. also durch die
apostolischen Werke. Es könnte sein, dass sich manche
Theologen an dieser Konzeption der Seelsorgeeinheiten,
Pfarreiverbünden, etc. stoßen. Um der
Gemeindemitglieder willen werden aber wohl keine anderen
Überlegungen zielführend sein, die insbesondere durch
die Funktionen der Residenzpflicht bestimmt sind und
von Nichtpriestern wahrgenommen werden können. Die Synodalen haben all diese Gedanken
während der Würzburger Synode, d. h. zwischen 1972
und 1975 im Synodenbeschluss Dienste und Ämter trotz
ihrer amtstheologischen Denkweise unter Verwendung des Begriffs
Bezugsperson vorausgedacht. Zwar
hatten sie damals noch nicht den erst 1983 promulgierten
CIC und damit can. 533 § 1 als Grundlage ihres Denkens,
sehr wohl aber mussten sie dessen Vorläufer, *can. 465
§ 1, im Hintergrund all ihrer Überlegungen gehabt
haben, weil sie ansonsten nicht so stark von der
Bezugsperson bzw. von den Funktionen der Residenzpflicht
her hätten argumentieren können. Die Zeit drängt, dass um der Menschen
willen in dieser von mir vorgeschlagenen Richtung auch
auf Diözesanebene weiter gedacht wird und dass
eingeschlagene Wege um der Menschen und d. h. auch um der
in der Kirche beruflich tätigen Menschen willen
korrigiert werden. Die Pfarrer sind aus der Sicht des
Gesetzgebers (Stichwort Kompatibilität der Stellen)
überfordert, die in der Kirche beruflich tätigen
Diakone und Laien könnten mehr Leitungskompetenzen
erhalten und vor allem die Gemeindemitglieder hätten
wieder einen eindeutigen Ansprechpartner oder eine
eindeutige Bezugsperson, wie es im Sb Dienste und
Ämter heißt. Eine rechtssprachlich begründete
Kanonistik steht dem nicht im Wege. Die
Residenzpflicht mit all ihren Funktionen erlaubt im
Grunde nur die hier vorgeschlagene Konzeption der
Rechtsfigur can. 526 § 1, TS 2, die auf die Rechtsfigur
can. 517 § 2 in der Weise übertragen
werden kann, dass der aliquis sacerdos lediglich den
Aufgabenbereich cura pastoralis (ordinaria) leitet,
nicht also auch noch den Aufgabenbereich caritas,
der dem Nichtpriester zusätzlich zu den übrigen
Pfarramtsaufgaben zur Leitung und Ausübung übertragen
würde, die er in der Rechtsfigur can. 526 § 2, TS 2 nicht
verliehen bekommen hat. Es ist davon auszugehen, dass der
Priestermangel in can. 517 § 2 noch größer ist als in
can. 526 § 1, TS 2, da in der Rechtsfigur can. 517 §
2 nur noch vom Priestermangel, nicht also auch noch
von alia adiuncta die Rede ist. |